grober Unfug
"eine grob ungebührliche Handlung, durch welche das Publikum in seiner unbestimmten Allgemeinheit unmittelbar belästigt oder gefährdet wird, und zwar dergestalt, daß in dieser Belästigung oder Gefährdung zugleich eine Verletzung oder Gefährdung des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung zur Erscheinung kommt"
Nach § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Haft bestraft,
wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben Unfug verübt.
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